Vereinbarung einer Verwaltungskostenpauschale als Betriebskosten ist unwirksam
Die Vereinbarung einer Verwaltungskostenpauschale im Wohnraummietvertrag, die vom Vermieter einseitig erhöht werden kann, stellt keine zulässige Offenlegung der Preiskalkulation, sondern eine unzulässige Betriebskostenvereinbarung dar.
BGH, Urteil vom 19.12.2018 – VIII ZR 254/17
Zum Schutz des Wohnraummieters verbietet § 556 Abs. 4 BGB für den Mieter nachteilige Vereinbarungen. Deshalb können in der Wohnraummiete nur die enumerativ in der Betriebskostenverordnung aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Betriebskosten vereinbart werden, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der Wohnraummiete nicht als Betriebskosten umgelegt werden können.