Auch bei Übertragung eines Miteigentumsanteils müssen alle Vermieter eine Kündigung aussprechen
Überträgt ein Miteigentümer seinen Anteil an einer vermieteten Wohnung an den anderen, ist § 566 Abs. 1 BGB weder direkt noch analog anwendbar. Der Übertragende bleibt Vermieter und muss die Kündigungserklärung gemeinsam mit den jetzigen Alleineigentümern aussprechen.
BGH, Beschluss vom 09.01.2019 – VIII ZB 26/17