Corona bedingte Störung der Vertragsgrundlage ohne Schließungsanordnung
Eine Corona bedingte Schließung der Büroräume stellt keinen Mietmangel dar.
Der Mieter kann aufgrund der Vorschrift des § 313 BGB wegen Störung der Vertragsgrundlage eine Vertragsanpassung verlangen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wenn die entsprechende Landesverordnung die Schließung der Büroräume nicht anordnet, liegen diese Vorrausetzungen nicht vor.
Auch Umsatzeinbußen von lediglich 10-15% rechtfertigen keine Vertragsanpassung.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 23.07.2020 – 23 O 22/2
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