Vorübergehend erhöhte Baulärmbelastungen berechtigen nicht zur Mietminderung!
- Vorübergehend erhöhte (Bau-)Lärmbelastungen, die sich deutlich außerhalb der zeitlichen Grenzen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bewegen und (lediglich) dazu führen, dass die Fenster tagsüber geschlossen gehalten werden, rechtfertigen – bei Fehlen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung – nicht die Annahme eines zur Mietminderung führenden Mangels.
2. Eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigtenden Mangel dar, weil dem Vermieter mit Vertragsschluss nicht die Haftung für jedes allgemeine (Lebens-)Risiko auferlegt wird.
Landgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2019 – 65 S 170/18