Gewerberaummietrecht24. März 2020
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung
Die Gebrauchsgewährpflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhaltet auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Konkurrenzschutzregelung die Pflicht zur Fernhaltung von unzumutbarer Konkurrenz. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn sich die Leistungen des Mieters und des Konkurrenten im „Hauptsortiment“ überschneiden und an denselben Verbraucherkreis gerichtet sind.
KG Berlin, Beschluss vom 26.11.2018 – 8 W 58/18
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