Hofmann Rechtsanwaelte
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung
Die Gebrauchsgewährpflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhaltet auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Konkurrenzschutzregelung die Pflicht zur Fernhaltung von unzumutbarer Konkurrenz. Unzumutbarkeit liegt vor
Gewerberaummietrecht24. März 2020