Gewerberaummietrecht24. März 2020
Keine Verwirkung wegen ohnehin kurzer Verjährungsfrist für Betriebskostenabrechnung
- Das Recht des Vermieters, über die Betriebskosten abzurechnen, verjährt gemäß § 195 BGB drei Jahre nach Beginn der Abrechnungsreife. Vor Ablauf dieser Verjährungsfrist kommt eine Verwirkung äußerst selten in Betracht.
- Der bloße Einwand verspäteter Abrechnung greift vor Verjährungseintritt nicht.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.01.2019 – 2 U 109/17