
Gewerberaummietrecht24. März 2020
Schriftform nicht gewahrt bei Zusatz „i.A.“
Wird ein Mietvertrag von einer Partei mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben, so ist die Schriftform nach § 550 BGB nicht eingehalten, da die Erklärung nur als die eines Erklärungsboten verstanden werden kann und nicht als eigene Erklärung eines Vertreters.
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.11.2018 – 26 O 66/18
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