Hofmann Rechtsanwaelte
Schriftform nicht gewahrt bei Zusatz „i.A.“
Wird ein Mietvertrag von einer Partei mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben, so ist die Schriftform nach § 550 BGB nicht eingehalten, da die Erklärung nur als die eines Erklärungsboten verstanden werden kann und nicht als
Gewerberaummietrecht24. März 2020