Rauchwarnmelder-Einbaubeschluss
Wenn eine landesrechtlichen Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern zu einer Beschlussfassung über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen führt, entspricht der Beschluss regelmäßig auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Wohnungseigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.
BGH, Urteil vom 07.12.2018 – V ZR 273/17
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass wenn der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern „in eine Hand“ gelegt werden, ein hohes Maß an Sicherheit dafür bestehe, dass die Rauchwarnmelder von „guter Qualität“ seien, den einschlägigen DIN-Normen entsprächen und durch „qualifiziertes Fachpersonal“ installiert und gewartet werden würden außerdem bestehe zudem ein berechtigtes Interesse daran, versicherungsrechtliche Risiken zu minimieren.