Hofmann Rechtsanwaelte
Keine Verwirkung wegen ohnehin kurzer Verjährungsfrist für Betriebskostenabrechnung
Das Recht des Vermieters, über die Betriebskosten abzurechnen, verjährt gemäß § 195 BGB drei Jahre nach Beginn der Abrechnungsreife. Vor Ablauf dieser Verjährungsfrist kommt eine Verwirkung äußerst selten in Betracht.
Gewerberaummietrecht24. März 2020