Coronabedingte Schließung nun doch Mietmangel?
- Kann das Mietobjekt pandemiebedingt aufgrund staatlicher Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden, liegt ein Mangel der Mietsache vor.
2. Muss das Geschäftslokal aufgrund der staatlichen Anordnungen geschlossen bleiben, kann die Miete um 80 Prozent gemindert werden.
3. Darf nur ein geringer Teil (hier 25 Prozent der Gesamtfläche) für den Publikumsverkehr geöffnet werden und ist dieser weiter beschränkt, kann die Miete um 50 Prozent gekürzt werden.
4. Kann die gesamte Fläche wieder geöffnet werden, bleiben allerdings die Beschränkungen des Publikumsverkehrs (eine Person pro 20 qm) bestehen, ist eine Mietminderung von 15 Prozent gerechtfertigt.
5. Zudem liegt auch eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, deren Rechtsfolge eine Reduzierung der Miete ist, wie sie der gesetzlichen Mietminderung entspricht.
Landgericht München I, Urteil vom 22.09.2020 – 3 O 4495/20