Anforderungen an einen Umlaufbeschluss
1. Bei einem Umlaufbeschluss muss für jeden Wohnungseigentümer eindeutig erkennbar sein, dass der Antrag nicht nur auf eine unverbindliche Meinungsumfrage, sondern auf eine verbindliche Beschlussfassung gerichtet ist. Der Beschlussantrag muss zudem klarstellen, dass der angestrebte Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden soll und damit die Zustimmung aller Wohnungseigentümer voraussetzt.2. Eine ausdrückliche Zustimmung zum Beschlussantrag kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Erklärende zugleich auch dem Umlaufverfahren zustimmt.
Landgericht Bremen, Urteil vom 02.10.2020 – 4 S 188/19 Aufgrund der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes muss seit dem 01.12.2020 die Zustimmung zu einem Umlaufbeschluss nur noch in Textform erklärt werden.