Kosten für die Fällung kranker Bäume sind umlagefähige Betriebskosten
Die erforderlichen Kosten für die Fällung bereits abgestorbener oder absterbender Bäume sowie deren Abfuhr und Entsorgung stellen umlagefähige Betriebskosten dar. Nach der Regelung des § 2 Nr. 10 BetrKV gehören die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen zu den umlegbaren Kosten. Die gärtnerisch notwendige Erneuerung eines Baums setzt dessen Beseitigung voraus. Für die Umlegbarkeit von Baumfällkosten ist eine Neu- bzw. Ersatzanpflanzung nicht erforderlich.
Landgericht München I, Urteil vom 19.11.2020 – 31 S 3302/20
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