Mitvermietete Einbauküche verpflichtet Vermieter zum Ersatz gleichwertiger Geräte
Wer für seine Wohnung eine Einbauküche mit gemietet hat, der hat, wenn der gemietete Herd später defekt wird, gegen den Vermieter einen Anspruch auf den Einbau eines gleichwertigen Markenherds.
Minderungsbegründend kann es sein, wenn beim Austausch des defekten Herds einen Herd eingebaut wird, der eine Cerankochplatte mit kleinerem Durchmesser, minderwertige Kunststoffoptik statt Edelstahldesign und auch keine doppelte Backofenglastür hat.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 30.06.2021 – 123 C 165/20
Tags: