Rauchwarnmelder-Einbaubeschluss
Wenn eine landesrechtlichen Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern zu einer Beschlussfassung über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung
Schriftform nicht gewahrt bei Zusatz „i.A.“
Wird ein Mietvertrag von einer Partei mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben, so ist die Schriftform nach § 550 BGB nicht eingehalten, da die Erklärung nur als die eines Erklärungsboten verstanden werden kann und nicht als
Keine Verwirkung wegen ohnehin kurzer Verjährungsfrist für Betriebskostenabrechnung
Das Recht des Vermieters, über die Betriebskosten abzurechnen, verjährt gemäß § 195 BGB drei Jahre nach Beginn der Abrechnungsreife. Vor Ablauf dieser Verjährungsfrist kommt eine Verwirkung äußerst selten in Betracht.
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung
Die Gebrauchsgewährpflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhaltet auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Konkurrenzschutzregelung die Pflicht zur Fernhaltung von unzumutbarer Konkurrenz. Unzumutbarkeit liegt vor
Vorrausetzungen für einen wirksamen Vormietvertrag
Ein Vorvertrag über eine Wohnung muss ein derartiges Maß an Bestimmtheit erkennen lassen, dass der Vertragsinhalt im Streitfall richterlich festgestellt werden kann. Unverbindliche Vertragsverhandlungen reichen
Vereinbarung einer Verwaltungskostenpauschale als Betriebskosten ist unwirksam
Die Vereinbarung einer Verwaltungskostenpauschale im Wohnraummietvertrag, die vom Vermieter einseitig erhöht werden kann, stellt keine zulässige Offenlegung der Preiskalkulation, sondern eine unzulässige Betriebskostenvereinbarung dar.
Auch bei Übertragung eines Miteigentumsanteils müssen alle Vermieter eine Kündigung aussprechen
Überträgt ein Miteigentümer seinen Anteil an einer vermieteten Wohnung an den anderen, ist § 566 Abs. 1 BGB weder direkt noch analog anwendbar. Der Übertragende bleibt Vermieter und muss die Kündigungserklärung gemeinsam mit den jetzige
Kündigung eines Messi-Mieters
Eine Sorgfaltsvernachlässigung durch den Mieter kann nur dann für eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB herangezogen werden, wenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Mietsache eintritt.
Wegfall des Eigenbedarfsgrunds nach Ablauf der Kündigungsfrist ist unbeachtlich
Der Wegfall des in der Kündigung benannten Kündigungsgrunds ist nur beachtlich, wenn er vor der Beendigung des Mietverhältnisses, also vor Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. Entfällt der Bedarfsgrund nach Ablauf der Kündigungsfrist, ist dies für die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung unerheblich.