Mietrecht10. November 2020
Zur Glaubhaftmachung, dass Mietschulden Covid 19 bedingt sind
Der befristete Kündigungsausschluss in Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB verlangt vom Mieter die Glaubhaftmachung, dass er aufgrund der COVID-19-Pandemie zur Zahlung der Mieten für April bis Juni 2020 nicht in der Lage war. Dazu muss er konkrete Tatsachen vortragen, die ausreichende Anhaltspunkte dafür begründen können, dass die Nichtleistung der Miete tatsächlich unmittelbar pandemiebedingt ist.
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 31.07.2020 – 32 C 136/20